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Rettet das Wildgehege im Klövensteen

Unsere Position dazu:

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Bitte kein ideologischer Kampf um den Zoobegriff:

Es gilt, einen unnötigen ideologischen Kampf gegen den Zoobegriff zu vermeiden, weil er der Sozial- und Bildungsfunktion des Wildgeheges schadet.

Das Konzept der Initiative „NaturErleben Klövensteen“ stellt auf eine Genehmigung des Wildgeheges nach § 43 BNatSchG i.V.m. § 42 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG ab, weil damit das Wildgehege nicht mehr als Zoo gelten würde. Nach § 42 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG gelten Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild nicht als Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 BNatSchG und könnten ggf. nach § 43 BNatSchG genehmigt werden.

Es gibt keine „Zoofalle“:

Das Genehmigungsmanöver sei nötig, so argumentiert die Initiative, um einer „Zoofalle“ zu entkommen. Das erweist sich als völlig überflüssig, da niemand eine „Zoofalle“ aufgestellt hat.

Das ist weder 1972, dem Jahr der Erstgenehmigung, geschehen, noch im Jahre 2002, dem Jahr der aktuellen Genehmigung, wie jeder seit Jahrzehnten im Wildgehege betrachten kann. Und schließlich ist der unselige „Masterplan Wildtierpark Klövensteen“ aus dem Jahre 2018 endgültig vom Tisch. Das beschloss die Bezirksversammlung Altona im Jahre 2019. An das damit beschlossene Verfahren mit dem Wildgehege halten sich alle Beteiligte, bis auf die Initiative „NaturErleben Klövensteen“ und es stellt sich die Frage, was die eigentlichen Gründe dafür sind.

Ziele des Gesetzgebers:

Die Ziele, die der Gesetzgeber durch die Umsetzung der Zoorichtlinie der EU (1999/22/EG) im Bundesnaturschutzgesetz niederlegte, können es jedenfalls nicht sein:

Danach soll sichergestellt werden, dass Zoos ihre wichtige Aufgabe bei der Artenerhaltung, der Aufklärung der Öffentlichkeit und/oder der wissenschaftlichen Forschung angemessen erfüllen und so zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung wildlebender Tiere beitragen. Der Gesetzgeber selber schätzt dabei Einrichtungen bei denen lediglich 5 Arten von Schalenwild zur Schau gestellt werden als unerheblich für die Erreichung des Zweckes der Aufklärung der Öffentlichkeit und des Erhaltens der Artenvielfalt ein.

Das ergibt sich daraus, dass der EU-Gesetzgeber dem nationalen Gesetzgeber aufgab, bei der Normierung von Ausnahmen vom Zoobegriff zu beachten, dass nur solche Einrichtungen ausgenommen werden, die eben keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen. Der EU-Gesetzgeber sieht also die Erreichung der Ziele nur bei einer signifikanten Anzahl an Tierarten für möglich. Dieser Wertung folgte der nationale deutsche Gesetzgeber, in dem er die Grenze bei fünf Arten von Schalenwild bzw. 20 Tieren zog.

Somit stellt die Ausnahmevorschrift auf die sich die INI berufen möchte nicht eine vom Gesetzgeber intendierte andere Form zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele dar, sondern lediglich eine Öffnungsklausel zur Verhinderung unverhältnismäßiger Eingriffe in den Betrieb von Einrichtungen dar, denen der Gesetzgeber keine bedeutende Aufgabe für die Gesellschaft beimisst, die aber ansonsten den strengen Anforderungen aus § 42 Absatz 3 BNatSchG ausgesetzt wären.

Mit einer Reduktion der Tierartenpräsenz würde das Wildgehege somit der gesetzgeberischen Aufgabe der Daseinsvorsorge für die Freie und Hansestadt Hamburg nicht mehr gerecht werden.

Es gibt kein Finanzierungsproblem:

Die INI möchte den Bezirk mit einer vermeintlich kostengünstigeren Variante locken, dabei stellt sich überhaupt kein Finanzierungsproblem. Allein schon deswegen stellt sich die Frage, welche eigentlichen Ziele die INI verfolgt.

Ganz davon abgesehen, dass Zweifel an der Rechtskonformität der Überlegungen der INI berechtigt sind, hat sich inzwischen herausgestellt, dass die Kostengegenüberstellung der INI gegenstandslos ist. So liegen dem Grünausschuss aktuelle Zahlen vor, aus denen sich ergibt, dass die Annahme der INI, die jährlichen Kosten würden sich auf ca. 750.000,00 € belaufen, völlig überhöht ist. Die Kosten belaufen sich auf lediglich ca. 430.000,00 € und liegen damit nur wenig höher als die aus der Luft gegriffenen Rechnungen der INI mit 320.000,00 €. Also, noch nicht einmal ein Stürmchen im Wasserglas.

Das der Bezirk Altona schließlich unserem Bürgerbegehren nicht die Bindungswirkung absprechen konnte, entzieht den wirtschaftlichen Überlegungen der INI schließlich vollends die Grundlage. Der Bezirk konnte sich eben nicht auf den Standpunkt stellen, die Kosten des Betriebes des Wildgeheges würden seine Möglichkeiten übersteigen.

Darüber hinaus sind die Kostenerwägungen der INI auch inhaltlich abwegig:

So wird verkannt, dass ein Betrieb des Wildgeheges nach § 43 BNatSchG sehr ähnliche Kosten generiert, wie der Betrieb eines Zoos. Ohne auf weitere kostenauslösende Vorschriften einzugehen ergibt sich das bereits aus dem Verweis des § 43 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Betriebserfordernisse auf die Regelungen zu Zoos in § 42 Absatz 3 Nr. 2 bis 4 BNatSchG. Damit sind diejenigen Maßgaben des Kataloges von § 42 Absatz 3 BNatSchG gemeint, die besonders kostenintensiv sind. Demgegenüber dürften die einen Zoo zusätzlich treffenden Anforderungen aus den Nr. 5 bis 7 wegen ihres offenen Ausgestaltungs-charakters nur gering ins Gewicht fallen.

So ist bereits die Vorstellung, das Wildgehege allein mit 2 Tierpflegerstellen zu betreiben zweifelhaft, weil sich aus den einschlägigen Regeln des § 2a Absatz 1 TierSchG i.V.m. den Richtlinien des Landwirtschaftsministeriums zu den Mindesthaltungsvorgaben für Wildtiere, die wiederum auf die Unfallverhütungsvorschriften BGR/GUV-R 116 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung der Fassung aus dem Januar 2012 verweisen, ergibt, dass stets zwei Tierpfleger für 7 Tage die Woche jeweils 24 Stunden verfügbare sein müssen. Das ist aus tarifrechtlichen Gründen allein mit zwei Stellen nicht umsetzbar.

Foto: AdobeStock

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